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Ansprechpartnerin: Katja Linnenschmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (OZG-ID 10084)

Der Online-Dienst "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" steht zur Nachnutzung bereit

Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können die Bürger:innen finanzielle Hilfe erhalten. Diese Leistung unterstützt die Bürger:innen dabei, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozial-kulturelle Existenzminimum ab. Sie erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch richtet sie sich an ältere Menschen im Rentenalter oder an dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser Online-Dienst aus dem Themenfeld "Arbeit und Ruhestand" unter Federführung des Landes Nordrhein Westfalen wird auf der Sozialplattform zur Nutzung durch Bürger:innen der Kommunen bereitgestellt.

Dem Kommunalvertreter d-NRW wird im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) das Recht eingeräumt, diese Sozialleistung landeseigenen Kreisen und Kommunen zur Nachnutzung anzubieten.

Downloads:

1. Einzelabruf ''Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung''

2. Anlage 1: Auftragsdatenverarbeitung (AVV) und technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)

3. Anlage 2: Leistungsbeschreibung

Bitte senden Sie den ausgefüllten und von der für den Dienst zuständigen Stelle unterzeichneten Einzelabruf an das Besondere Elektronische Behördenpostfach (BeBPo). Der Empfängername für das BebPo ist "d-NRW AöR".

Die Übermittlung der Vertragsunterlagen über das BeBPo ist der bevorzugte Weg.

Alternativ ist der Weg per Post mit gezeichneten Unterlagen in zweifacher Ausführung möglich:

d-NRW AöR
Kommunalvertreter.NRW
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund

Beachten Sie folgenden Hinweis:

Bitte denken Sie daran, uns auch die Anlage 3: ‚Anbindung zuständige Stelle‘ des Einzelabrufes ausgefüllt zuzuschicken. Die Daten benötigen wir, um die Teilnahme am Portalverbund zu ermöglich.  Ohne die Daten können die Bürger:innen den Dienst im Internet nicht auffinden und der § 1 Absatz 2 zur Teilnahme am Portalverbund gemäß Onlinezugangsgesetz ist nicht erfüllt.

Auch die Angabe des Datenschutzbeauftragten in der Anlage benötigen wir zwingend. 

Sofern Sie die Zuständigkeit für den Dienst bereits über RDFa oder XZuFi an die Verwaltungssuchmaschine bzw. den Portalverbund liefern, brauchen Sie die erste Seite nicht auszufüllen. Senden Sie uns in diesem Fall bitte einen Hinweis und die ausgefüllte zweite Seite der Anlage 3 zu.

Bitte beachten Sie bei der Nutzung neuer Dienste des Weiteren, dass für Sie als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gem. § 80 Abs. 1 S. 1 SGB X eine Anzeigepflicht der Auftragsverarbeitung von Sozialdaten gegenüber gegenüber ihrer Rechts- oder Fachaufsicht besteht.

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