KONTAKT

Ansprechpartnerin: Katja Linnenschmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Ansprechpartnerin: Cansu Aktepe
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de
 

FAQs - Häufig gestellte Fragen

Die Interöffentliche Vereinbarung wurde zwischen d-NRW AöR und Dataport AöR geschlossen. Die FITKO, die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) sowie die Komm.ONE AöR sind dieser Vereinbarung bereits beigetreten.  Mit einer formlosen Beitrittserklärung können Sie sich der IÖV anschließen. Sobald der Beitritt durch die jeweiligen Vertragspartner bestätigt wird, ist diese gültig.

Die Interöffentliche Vereinbarung wurde zwischen der Dataport AöR (Kommunalvertreter für das Land Schleswig-Holstein und Hamburg) und der d-NRW AöR (Kommunalvertreter für Nordrhein-Westfalen) geschlossen. Die FITKO, die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) sowie die Komm.ONE AöR sind der Interöffentlichen Vereinbarung beigetreten. Mit weiteren Ländern finden Beitrittsgespräche statt.

Nein, d-NRW kann keine Vertragsbeziehungen zu Kommunen außerhalb von NRW unterhalten. d-NRW unterstützt gerne bei der Suche eines Kommunalvertreters.

Es können mehrere Nachnutzungsmodelle parallel genutzt werden. Die Muster-Vereinbarungen, die für das NRW-Modell genutzt werden, orientieren sich an den AGB des FIT-Store. Bei der parallelen Nutzung sollten möglichst alle Vereinbarungen analog formuliert werden.

In der Einzelkooperationsvereinbarung (EKV) zwischen den vergaberechtlichen Intermediären für den jeweiligen Dienst wird die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten geregelt. Das Finanzierungsmodell für den Dienst kann unabhängig vom Nachnutzungsmodell NRW festgelegt werden.

Die Interöffentliche Vereinbarung basiert auf einer Kooperation. Jeder Kommunalvertreter, der zur Interöffentlichen Vereinbarung beigetreten ist, sollte perspektivisch einen eigenen Beitrag leisten, d.h. mind. einen eigenen Dienst für die beigetretenden Länder anbieten. Dieses Vorgehen soll ausschließen, dass die Länder ausschließlich Dienste nachnutzen und somit ein Leistungsaustausch zwischen den beigetretenen Ländern gewährleistet ist.

Wir empfehlen zunächst immer die Muster-AVV zu nutzen. Wenn der Dienstanbieter jedoch unbedingt seine eigene AVV bereitstellen möchte, dann akzeptieren wir vorbehaltlich einer Prüfung auch die des Dienstanbieters. Wenn die AVV des Dienstanbieters genutzt wird, muss diese für alle gelten, also auch für Vereinbarungen zwischen d-NRW und NRW-Kommunen.

Im Rahmen der EfA-Umsetzungsprojekte muss das umsetzende Land eine entsprechende Organisation für die Weiterentwicklung der jeweiligen Dienste aufsetzen. Genauer heißt es in den EfA-Mindestkriterien (O1): „Für den Online-Dienst muss eine organisatorische Zusammenarbeitsstruktur geschaffen (oder eine bestehende genutzt) werden, in der die beteiligten Länder die fachlichen, rechtlichen, technischen etc. Anforderungen fortwährend pflegen.“