KONTAKT

Ansprechpartnerin: Katja Linnenschmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Ansprechpartnerin: Cansu Aktepe
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de
 

Ansprechpartner: Phillipp Schmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Hilfe zum Lebensunterhalt (OZG-ID 10086)

Der digitale Antrag zur Hilfe zum Lebensunterhalt steht auf der Sozialplattform zur Nachnutzung bereit

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) ist eine Sozialleistung des Staates und stellt sicher, dass hilfebedürftige Bürger:innen die notwendigen Mittel erhalten, um menschenwürdig leben zu können. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW)  hat unter Zuhilfenahme des Landesbetieb IT.NRW den Online-Antrag für die Hilfe zum Lebensunterhalt entwickelt, der auf der Sozialplattform zur Nutzung durch Bürger:innen der nachnutzenden Kommunen bereitsteht. Die Antragsstrecken der OZG-Leistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (ID 10086) lauten „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Einmalige Bedarfe“. Dem Kommunalvertreter d-NRW wird im Rahmen einer Vereinbarung mit dem MAGS NRW das Recht eingeräumt, diese Sozialleistung landeseigenen Kreisen und Kommunen anzubieten.

Downloads:

1. Einzelabruf für den Dienst ''Hilfe zum Lebensunterhalt''

2. Anlage 1: Auftragsdatenverarbeitung (AVV) und technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)

3. Anlage 2: Leistungsbeschreibung

Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Einzelabruf an das Besondere Elektronische Behördenpostfach (BeBPo). Der Empfängername für das BebPo ist "d-NRW AöR".

Die Übermittlung der Vertragsunterlagen über das BeBPo ist der bevorzugte Weg.

Alternativ ist der Weg per Post mit gezeichneten Unterlagen in zweifacher Ausführung möglich:

d-NRW AöR
Kommunalvertreter.NRW
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund

Beachten Sie folgenden Hinweis:

Bitte denken Sie daran, uns auch die Anlage 3: ‚Anbindung zuständige Stelle‘ des Einzelabrufes ausgefüllt zuzuschicken. Die Daten benötigen wir, um die Teilnahme am Portalverbund zu ermöglich.  Ohne die Daten können die Bürger:innen den Dienst im Internet nicht auffinden und der § 1 Absatz 2 zur Teilnahme am Portalverbund gemäß Onlinezugangsgesetz ist nicht erfüllt.

Auch die Angabe des Datenschutzbeauftragten in der Anlage benötigen wir zwingend. 

Sofern Sie die Zuständigkeit für den Dienst bereits über RDFa oder XZuFi an die Verwaltungssuchmaschine bzw. den Portalverbund liefern, brauchen Sie die erste Seite nicht auszufüllen. Senden Sie uns in diesem Fall bitte einen Hinweis und die ausgefüllte zweite Seite der Anlage 3 zu.