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Ansprechpartnerin: Katja Linnenschmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Ansprechpartnerin: Cansu Aktepe
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de
 

Ansprechpartner: Phillipp Schmidt
E-Mail: kommunalvertreter(at)digitales.nrw.de

Soziale Entschädigung (OZG-ID 10728)

Der Online-Dienst "Soziale Entschädigung" steht zur Nachnutzung bereit

Der Online-Dienst "Soziale Entschädigung" richtet sich an Personen, die durch bestimmte Ereignisse gesundheitliche Schäden erlitten haben. Sie können soziale Entschädigung in Form von Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erhalten. Die gesundheitliche Schädigung kann Folge einer Gewalttat, eines Krieges, eines Zivildienstes oder einer bestimmten Schutzimpfung sein. Dieser Online-Dienst aus dem Themenfeld "Arbeit und Ruhestand" unter Federführung des Landes Nordrhein Westfalen wird auf der Sozialplattform zur Nutzung durch Bürger:innen der Kommunen bereitgestellt.

Dem Kommunalvertreter d-NRW wird im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) das Recht eingeräumt, diese Sozialleistung landeseigenen Kreisen und Kommunen zur Nachnutzung anzubieten.

Downloads:

1. Einzelabruf ''Soziale Entschädigung''

2. Anlage 1: Auftragsdatenverarbeitung (AVV) und technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)

3. Anlage 2: Leistungsbeschreibung

 

Bitte senden Sie den ausgefüllten und von der für den Dienst zuständigen Stelle unterzeichneten Einzelabruf an das Besondere Elektronische Behördenpostfach (BeBPo). Der Empfängername für das BebPo ist "d-NRW AöR".

Die Übermittlung der Vertragsunterlagen über das BeBPo ist der bevorzugte Weg.

Alternativ ist der Weg per Post mit gezeichneten Unterlagen in zweifacher Ausführung möglich:

d-NRW AöR
Kommunalvertreter.NRW
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund

Beachten Sie folgenden Hinweis:

Bitte denken Sie daran, uns auch die Anlage 3: ‚Anbindung zuständige Stelle‘ des Einzelabrufes ausgefüllt zuzuschicken. Die Daten benötigen wir, um die Teilnahme am Portalverbund zu ermöglich.  Ohne die Daten können die Bürger:innen den Dienst im Internet nicht auffinden und der § 1 Absatz 2 zur Teilnahme am Portalverbund gemäß Onlinezugangsgesetz ist nicht erfüllt.

Auch die Angabe des Datenschutzbeauftragten in der Anlage benötigen wir zwingend. 

Sofern Sie die Zuständigkeit für den Dienst bereits über RDFa oder XZuFi an die Verwaltungssuchmaschine bzw. den Portalverbund liefern, brauchen Sie die erste Seite nicht auszufüllen. Senden Sie uns in diesem Fall bitte einen Hinweis und die ausgefüllte zweite Seite der Anlage 3 zu.

Bitte beachten Sie bei der Nutzung neuer Dienste des Weiteren, dass für Sie als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gem. § 80 Abs. 1 S. 1 SGB X eine Anzeigepflicht der Auftragsverarbeitung von Sozialdaten gegenüber ihrer gegenüber ihrer Rechts- oder Fachaufsicht besteht.

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